Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 31.12.2001
Geltungsbereich, Ausschluss entgegenstehender Bedingungen
a) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr
mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln (Unternehmer).
b) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten unter Ausschluss
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen unserer Kunden auch dann, wenn
wir unsere Lieferungen und Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Bedingungen unserer Kunden ohne weiteren Vorbehalt ausführen.
c) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit unseren Kunden im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung,
ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen Hinweises hierauf bedarf.
Schriftform
a) Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, Vereinbarungen zur
Beschaffenheit oder Erklärungen zur Verwendung des Liefergegenstandes sowie
Nebenabreden, welche vor unserer Auftragsbestätigung erfolgen, sind im Zweifel
nur gültig, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Vereinbarungen sowie Angaben
in unseren Angeboten zur Beschaffenheit oder zur Verwendung des
Liefergegenstandes gehen den Angaben, die sich aus unseren Prospekten,
Mustern, Zeichnungen, Beschreibungen, Preislisten und anderen
Unterlagen ergeben, vor.
b) Zusagen und Erklärungen, welche nicht von einer allgemein zu unserer
Vertretung berechtigten Person stammen, sind nur wirksam, wenn wir sie
schriftlich bestätigen.
Bindungsfrist für Bestellungen des Kunden
a) Der Kunde ist an seine Bestellungen, wenn diese als Vertragsangebot zu
qualifizieren sind, für die Dauer eines Monats gebunden. Die Bindungsfrist läuft
ab Eingang der Bestellung bei uns.
b) Ein Vertrag mit unseren Kunden kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung
des Kunden schriftlich durch Erstellung einer Auftragesbestätigung bzw. durch
Ausführungen der Lieferung oder Leistung annehmen. Entscheidend für
die Rechtzeitigkeit ist die Absendung der Auftragsbestätigung bzw. Lieferung,
nicht deren Zugang beim Kunden.
Rechte des Kunden bei Mängeln
a) Die Rechte des Kunden bei Mängeln richten sich ausschließlich nach den
nachfolgenden Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind
ausgeschlossen.
b) Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Muster,
Zeichnungen und sonstige Informationen geeignet und maßgenau sind, mit den
tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte
Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch
verursachten Mehraufwand zu erstatten. Für Schäden und Mängel, welche auf
falschen oder unvollständigen Vorgaben des Kunden beruhen, übernehmen wir keine
Haftung.
c) Wir übernehmen keine Haftung für solche Schäden und Mängel, die auf nicht
bestimmungsgemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneten Betriebsmitteln,
Austauschwerkstoffen, mangelhafter Bauarbeiten,
Witterungseinflüssen sowie chemischen, elektrochemischen Einflüssen beruhen, sofern diese Umstände nicht auf ein
Verschulden von uns zurückzuführen sind. Nur unerhebliche Abweichungen von der
geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und
Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.
d) Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von acht Tagen nach Übergabe,
versteckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich zu rügen
und zu spezifizieren. Für Kaufleute gelten zudem die gesetzlichen Bestimmungen
de § 377 HGB und die sich hieraus ergebenden Untersuchungs- und Rügepflichten.
Diese Fristen sind Ausschlussfristen.
d) Bei begründeten, ordnungsgemäßen und rechtzeitig gerügten Sachmängeln, deren
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leisten wir nach
unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer
mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes.
e) Wir stehen lediglich dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des
Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im
Folgenden: Schutzrechte) ist. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn und soweit der
Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die
Schutzrechtsverletzung des Kunden durch eine von uns nicht voraussehbare
Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Kunden
verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
Sofern die Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns
erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden Ansprüche erheben,
hat der Kunde uns hierüber unverzüglich schriftlich zu verständigen und seine
Abwehrmaßnahmen mit uns abzustimmen. Im Falle eines berechtigten
Schutzrechtsmangels werden wir nach unserer Wahl entweder ein Nutzungsrecht
erwirken oder unsere Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird oder sie austauschen (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Vorliegen
sonstiger Rechtsmängel.
f) Wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder diese fehlschlägt oder dem Kunden
nicht zumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
mindern.
g) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig
verschwiegen wird oder wir eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben.
Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind
ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach Nr.6 b und 6 c
vorliegt.
h) Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes
haften, in 12 Monaten, gerechnet am Gefahrübergang. Diese Verjährungsfrist gilt
für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.
i) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wegekosten, Arbeitskosten und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Kunden verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung
entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch dann,
wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen
bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung
unserer Saldoforderung. Bei Zahlungen durch Scheck ist unsere Forderung erst
dann erfüllt, wenn uns der entsprechende Betrag endgültig gutgeschrieben worden ist und
keine Rückgriffsansprüche mehr gegen uns in Betracht kommen.
b) Der Kunde ist insbesondere bei Auslandslieferungen verpflichtet, alle
erforderlichen Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und sonstige Maßnahmen
zu ergreifen, die zur Sicherung unseres Eigentums notwendig und zweckmäßig sind.
Insbesondere verpflichtet er sich notwendige Registereintragungen unverzüglich
zu beantragen.
c) Der Kunde darf den Liefergegenstand im Rahmen seines ordentlichen
Geschäftsbetriebes gebrauchen und benutzen. Er hat den Liefergegenstand in
ordentlichem Zustand zu halten und sicherzustellen. Im Falle der Beschädigung
des Liefergegenstandes tritt der Kunde die ihm gegen den Schädiger oder sonstige
Dritte zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Eine etwaige Bearbeitung
oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns,
ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Sollte unser Eigentum durch
Verarbeitung/Verbindung dennoch erlöschen, geht das (Mit-)Eigentum des Kunden
an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns über.
d) Der Kunde ist, wenn wir den Liefergegenstand zum Zwecke des Weiterverkaufs
veräußert haben, berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu veräußern. Er tritt bereits mit dem zwischen ihm und uns geschlossenen
Vertrag alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, in Höhe des Faktura-Endbetrages an uns ab, und zwar
unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Be- oder Verarbeitung
weiterveräußert wurde.
e) Der Kunde ist im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges zur Einziehung
der im voraus an uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden hiervon
keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber nachkommt, er also insbesondere seine Zahlungen nicht eingestellt hat,
nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Auf unser Verlangen hat uns
der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle
zum Einzug erforderlichen Angeben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen
auszuhändigen und den Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
f) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde darf die in unserem
Eigentum stehenden Waren ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder
übereignen noch verpfänden.
g) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die
Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird, sind wir berechtigt, aber
nicht verpflichtet, die gelieferten Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme
liegt kein Rücktritt vom Vertrag wenn wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich
erklären.
h) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach diesen
Bedingungen zustehenden Sicherheiten insoweit frei zu geben, als ihr Wert die zu
sichernde Forderungen übersteigt. Die Auswahl der frei zu
gebenden Sicherheiten obliegt uns.
Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung
a) Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nicht etwas Anderes ergibt, sind
Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden jedweder Art,
gleichgültig aus welchen Rechtsgründen (in Folgenden insgesamt
"Schadensersatzansprüche") ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden
b) Die Haftungsfreizeichnung gemäß Nr. 6 a gilt nicht für Schäden
● aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns
zu vertretenden Pflichtverletzung
beruht;
● für welche wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend
haften;
● die auf einer mindestens grob fahrlässigen
Pflichtverletzung durch uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen beruhen.
c) Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer
mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Verletzung einer
vertragswesentlichen Kardinalspflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im
Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln und frühestens dann vor, wenn die
Voraussetzungen der Nr. 5 g gegeben sind. Bei der Verletzung einer
vertragswesentlichen Kardinalspflicht ist unsere Haftung auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder die Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit resultieren.
d) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Preise, Zahlungsbedingungen und Gefahrübergang
a) Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist, ab Werk Unna ausschließlich Verpackung und
Transport in Euro.
b) Unsere Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, diese wird in gesetzlichen
Höhen am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wir
behalten uns eine Erhöhung unserer Preise in dem Maße vor, wie wir unsere Preise
allgemein erhöhen.
c) Unsere Rechnungen sind zahlbar bis zum 30. Tag nach der Lieferung.
Bei Zahlung innerhalb acht Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Eine Zahlung gilt erst
dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Bei
Scheckzahlung ist die Zahlung erst bei endgültiger Gutschrift bewirkt.
d) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen, Zahlungen des Kunden
zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so sind wir berechtigt die Zahlung auf die Kosten, dann auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
e) Wir sind nicht verpflichtet, Schecks entgegenzunehmen. Eine mögliche Annahme
erfolgt stets nur zahlungshalber. Hiermit verbundene Spesen gehen zu Lasten des
Kunden und sind sofort nach Abrechnung fällig. Wir übernehmen keine Gewähr für
die rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung.
f) Soweit der Kunde ein Dokumentenakkreditiv zu öffnen hat, gelten die
Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive, Revision
1993, ICC-Publikationen Nr. 500.
g) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere
einen Scheck nicht eingelöst oder seine Zahlungen eingestellt oder mit
unstreitigen Forderungen trotz Mahnung mehr als 14 Tage in Verzug gerät oder,
wenn gegen ihn erfolglos vollstreckt wird, sind wir berechtigt die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. In diesem
Fall sind wir außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher Verträge
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und nach ergebnislosem
Ablauf einer angemessenen Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
h) Dem Kunden ist die Aufrechnung nur mit solchen Gegenforderungen gestattet,
welche von uns anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.
Dem Kunden steht wegen bestrittener Gegenansprüche auch kein
Zurückbehaltungsrecht zu.
i) Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis bezahlen zu müssen,
geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben wurde oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat und zwar
auch dann, wenn wir ausnahmsweise noch weitere Leistungen, z.B.
Versendungskosten, Anfuhr übernommen haben. Entsprechendes gilt bei
Teillieferungen.
j) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten
hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden
über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die
Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Auf Wunsch des Kunden wird auf
seine Kosten eine Transportversicherung für die Sendung abgeschlossen.
Lieferzeit
a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die von uns genannten
Lieferzeiten nur annähernd. Sie werden von uns nach Möglichkeit eingehalten.
b) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht
bevor alle vom Kunden zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen,
insbesondere nicht vor Beibringung der vom Kunden zu schaffenden Unterlagen,
Genehmigungen sowie vor Eingang einer Zahlung, welche vereinbarungsgemäß vor
Auslieferung fällig ist.
c) Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt
ist.
d) Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere
durch Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen,
behördliche Eingriffe, staatliche Ein- und Ausfuhrbeschränkungen , Verknappung
der von uns benötigten Rohstoffe, Störungen in der Energieversorgung etc. sowohl
bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten verlängern die Lieferzeit
entsprechend, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder
Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst
mitgeteilt.
e) Überschreiten wir die Lieferfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so
geraten wir in Lieferverzug, wenn uns der Kunde nach Ablauf der Lieferfrist
schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur Lieferung auffordert
und wir diese Frist verstreichen lassen. In diesem Fall ist der Kunde
berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug einer pauschalierte
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10%
des Lieferwertes zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind
ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach Nr. 6 b und 6 c
vorliegt oder im Einzelfall eine konkrete Lieferfrist als Hauptpflicht
vereinbart ist.
f) Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine
angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, welche mindestens 4 (vier)
Wochen betragen muss, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, wenn dies
von uns zu vertreten ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Frist ist
unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
g) Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu
erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung
verlangt oder auf der Leistung besteht. Falls Störungen der in Nr. 8 d beschriebenen
Art nicht nur vorübergehender Natur sind, sondern unsere Leistung auf Dauer
unmöglich machen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen
Rücktritts bestehen nicht.
Annahmeverzug
a) Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von
mindestens vier Wochen die Annahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt,
nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz
statt der Leistung verlangen.
b) Bei Abnahmeverzug von mehr als zwei Wochen sind wir berechtigt, für
vollendete Wochen Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,25 % des
Lieferwertes, insgesamt höchstens 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Dem Kunden
bleibt der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens
vorbehalten.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
a) Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich, auch bei Exportgeschäften,
deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN- Kaufrechts - Convention
of Contracts for the International Sale of Goods (CISG) - 11. April 1980
sind ausgeschlossen.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Unna
Erfüllungsort.
c) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und Trägern öffentlichrechtlicher Sondervermögen ist der Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten, auch für Scheckklagen, Unna. Dieser Gerichtsstand gilt
insbesondere auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines
Geschäftssitzes zu verklagen.
d) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder
werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit ihr
verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit als möglich verwirklicht.
Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.
e) Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen der
Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses speichern.